Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Leistungen der öffentlichen Hand.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sind an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Der andere Elternteil
- entzieht sich den Zahlungsverpflichtungen,
- ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
- verstorben ist.
Das Kind
- hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet,
- muss im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt,
- erhält nicht bzw. nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteils gestorben ist, Waisenbezüge in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhaltes abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind.
Kein Anspruch besteht, wenn zum Beispiel
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben,
- der betreuende Elternteil wieder heiratet,
- das Kind in einem Heim oder in Vollzeitpflege untergebracht ist.
Bitte beachten Sie auch folgende Informationen und Unterlagen: