
Am 19. Dezember 2008 beschloss der Bundesrat die Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Die Änderungen treten am Tag der Verkündigung in Kraft.
Die Gesetzesänderung sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Elternzeit für Großeltern bei einem minderjährigen Elternteil vor, wenn das Enkelkind mit im Haushalt lebt. Der minderjährige Elternteil muss sich im letzten oder vorletzten Schul- bzw. Berufsausbildungsjahr befinden, was vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hatte. Elterngeld wird den Großeltern nicht gewährt!
Weiterhin ist bei Inanspruchnahme der sogenannten „Partnermonate“ eine Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten vorgesehen. Bisher konnte auch nur ein Partnermonat in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme (zwei Monate Erwerbsminderung) bleiben weiterhin bestehen.
Eltern können die ursprünglich gestellten Bezugszeiträume im Elterngeldantrag, auch ohne Begründung, einmalig ändern, sodass eine höhere Flexibilität gewährleistet wird. Eine zweite Änderung geht nur in Härtefällen. Bisher war eine Änderung nur in Härtefällen möglich.
Junge Väter haben keine finanziellen Nachteile mehr bei verpflichtendem Wehrdienst oder ersatzweise geleistetem Zivildienst. Die Monate des Wehr- oder Zivildienstes ohne steuerpflichtiges Erwerbseinkommen, auf dessen Basis das Elterngeld ermittelt wird, werden bei der Berechnung künftig durch frühere Monate ersetzt.
Das Elterngeld und Landeserziehungsgeld muss schriftlich beim Landratsamt Mittelsachsen, Außenstelle Mittweida, beantragt werden. Jeder Elternteil kann einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Elterngeldantrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Beim Landeserziehungsgeld wird nur ein Monat rückwirkend ab Antragsstellung gezahlt.